Maschinensicherheit

Die Richtlinie 2006/112/EG "Maschinenrichtlinie", national im Produktsicherheitsgesetz umgesetzt, harmonisiert europaweit die Anforderungen für ein hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Maschinen. Des Weiteren soll der freie Verkehr von Maschinen im EU-Binnenmarkt gewährleistet werden.

 

Für Hersteller einer Maschine ergeben sich die folgende Pflichten (aus RL 2006/12/EG Art. 5(1) ):

  • Sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
  • Sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
  • Insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
  • Die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;
  • Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt
  • Die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.

 

Wir unterstützen Sie bei Ihren Aufgaben und beraten Sie gerne auch zu Einzelthemen.

Produktsicherheit

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) setzt in Deutschland die europäischen Anforderungen für Produkte die in den Markt zur Benutzung von Verbrauchern eingeführt oder eingebracht werden sollen um. Es enthält Informationsverpflichtungen der Behörden um zusammen mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Öffentlichkeit über von Produkten ausgehende Gefahren zu informieren. Es verpflichtet die zuständigen Behörden zur systematischen Marktüberwachung und dazu ein Konzept zur Marktüberwachung zu entwickeln. Dieses soll vor allem die folgenden Punkte abdecken:

  • Erfassung und Auswertung aller verfügbarer Informationen, um Mängelschwerpunkte ermitteln zu können
  • Entwicklung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen Produkte stichprobenartig überprüft werden können
  • Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts


Die frühzeitige Informationspflicht durch die Hersteller bzw. Einführer bei Hinweisen auf Gefahren ist ebenfalls ein zentrales Ziel des ProdSG. Hersteller bzw. Einführer und Händler von Verbraucherprodukten müssen weiter Anforderungen im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit beachten. Diese sind unter anderem:

  • Eine geeignete Verbraucherinformation um die vom Produkt ausgehenden Risiken erkennen zu können
  • Eine klare Identifiktationsmöglichkeit des Herstellers/des Einführers
  • Einhalten der oben genannten Meldepflicht
  • weitere, auch produktspezifische, Anforderungen