Arbeitsmedizin

Ganzheitlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz geht nur wenn Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt an einem Strang ziehen. Das gemeinsame Arbeiten mit technischer und ärztlicher Grundlage hilft die Anforderungen und Problemstellung im Unternehmen umfassend zu betrachten und zu lösen. Wir freuen uns Ihnen unsere kompetenten und erfahrenen Partner in der Betriebsmedizin empfehlen zu können:

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AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH

TÜV Rheinland Group
Arbeits- und Betriebsmedizin, BGM, BGF

 

Tel:       +49 (0) 800 / 66490620
Hambacher Straße 12a
67434 Neustadt an der Weinstraße

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Dr. med. Helmut Flacker
Facharzt für Innere Medizin
Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Betriebsmedizin, Badearzt, Ernährungsmedizin/DGEM

Mail:    PraxisDrFlacker@web.de
Tel:       +49 (0) 7632 / 5473
Ernst-Eisenlohr-Straße 3
79410 Badenweiler

 


Tätigkeiten nach ASiG (aus Arbeitssicherheitsgesetz)
Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere:

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  •  der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
  • der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,


2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,


3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,


4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

Betreuungsgrundlage DGUV Vorschrift 2:
Link zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung